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Rechtsrahmen für finanzielle Benchmarks verabschiedet

AktuellesUnionsrechtBearbeiter: Univ.-Ass. Mag. Johannes Peter BurgstallerZFR 2016/149ZFR 2016, 355 Heft 7 v. 28.7.2016

Am 18. 9. 2013 hat die europäische Kommission eine Verordnung11Vorschlag für eine VO des Europäischen Parlamentes und des Rates über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Benchmark verwendet werden, COM(2013) 641 final (in der Folge: BenchmarkVO). über die Errechnung und Bereitstellung finanzieller Referenzwerte (Benchmarks) vorgeschlagen, die nunmehr - mit 28. 4. 2016 - vom Europäischen Parlament verabschiedet wurde. Benchmarks wirken wertgebend auf eine große Bandbreite an Finanzprodukten und vertraglichen Zahlungsverpflichtungen, etwa Derivate oder Kreditverträge. Anlass für die BenchmarkVO bildeten die 2012 bekannt gewordenen Manipulationen wichtiger Referenzzinsätze wie LIBOR und EURIBOR. Die BenchmarkVO soll Genauigkeit und insb Vertrauenswürdigkeit der Referenzwerte wiederherstellen. Sie legt daher im Wesentlichen einen Rahmen für die Berechnung der Benchmarks sowie Anforderungen an die Qualität der einzubeziehenden Daten fest. Gemäß dem Zweck der BenchmarkVO ist auch ihr Anwendungsbereich weit gefasst. Art 2 Abs 1 BenchmarkVO bezieht sämtliche Akteure ein, die an der Erstellung, Veröffentlichung oder Verwendung einer finanziellen Benchmark beteiligt sind. Diese werden im Weiteren Pflichten unterworfen, die ein Entstehen von Manipulationsanreizen bestmöglich verhindern sollen. Ein von der ESMA zu führendes Register klärt über sämtliche Benchmarks auf, welche die Anforderungen der BenchmarkVO erfüllen und daher von der ESMA zugelassen werden. Zusätzlich sorgen Kontroll- und Sanktionsbefugnisse nationaler Behörden für eine angemessene Manipulationsprophylaxe.22 Burgstaller, Neue Regeln gegen die Manipulation finanzieller Benchmarks, ZFR 2015, 359 (359).

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