ÜbG: § 1 Z 6, § 22a Z 1, § 22 Abs 2, § 23 Abs 1 und 3, § 30 Abs 4, §§ 33, 35 Abs 1 Z 1 und 3, Abs 2
Leitsätze (der Redaktion)
Die ÜbK hat rechtskräftig durch Bescheid über die Verpflichtung der genannten Gesellschaften und des Bf abgesprochen, ein öffentliches Pflichtangebot an die Inhaber von Aktien zu legen. Die ÜbK kam aufgrund des darin als erwiesen festgestellten Sachverhalts zum Ergebnis, dass ein Pflichtangebot nicht gelegt worden war, sondern die Anzeige des Pflichtangebots unter Verletzung der Bestimmung des § 22 ÜbG erst deutlich nach Rechtskraft des Bescheides erfolgte. Konnten die Bf und Zeugen mit ihren Aussagen vor dem BVwG den durch den Bescheid der ÜbK rechtskräftig festgestellten Sachverhalt nicht widerlegen, sondern zeigt der vom BVwG als erwiesen festgestellte Sachverhalt vielmehr deutlich, dass ein Aktienkauf durch den Bf 1 auf Vermittlung und mit Unterstützung durch den Bf 2 zustande kam, dass Bf 1 und Bf 2 dabei jedenfalls gemeinsam vorgingen und zusammen eine kontrollierende Beteiligung iSd § 22a Abs 1 ÜbG mit Zielrichtung Liquidation der börsentierten Gesellschaft erlangten, so kommt auch das BVwG im Hinblick auf die zu beurteilende Frage zu keinem anderen Ergebnis und es ist der objektive Tatbestand gem § 35 Abs 1 Z 1 und Abs 2 iVm § 22a Z 1 ÜbG als erwiesen anzusehen.