ABGB: §§ 987, 988
Leitsätze (der Redaktion)
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können Kredite vorzeitig fällig gestellt werden, wenn einer Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, hängt von einer Abwägung der gegenläufigen Interessen im jeweiligen Einzelfall ab.