ABGB: § 1489
OGH 17. 9. 2015, 3 Ob 112/15i
Aus der Begründung des OGH
[...] Der Kl begehrte mit seiner am 20. 9. 2013 eingebrachten Klage vom Bekl aus dem Titel des Schadenersatzes den Ersatz des von ihm investierten Betrags abzüglich erhaltener Ausschüttungen Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte aus der Beteiligung an der Emittentin sowie die Feststellung der Haftung des Bekl für alle künftigen Schäden aus dem Investment. Der Bekl habe den Kl, der die Investition zur Altersvorsorge getätigt habe, einerseits unzureichend über die Natur der Veranlagung und das damit verbundene Risiko aufgeklärt. Andererseits sei ihm ein "Ausschüttungsschwindel" vorzuwerfen: Er habe die prognostizierten Ausschüttungen der Veranlagung als Renditen dargestellt, obwohl es sich tatsächlich um Rückzahlungen der geleisteten Einlage - mit den Rechtsfolgen der Nachschusspflicht und des Wiederauflebens der Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern in diesem Umfang - gehandelt habe. Die Ansprüche des Kl seien nicht verjährt, weil ihm der anspruchsbegründende Sachverhalt weniger als drei Jahre vor Einbringung der Klage bekannt geworden sei. [...]