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Anlageberaterhaftung: Fragen zum Erfüllungsgehilfen, zum Rechtswidrigkeitszusammenhang und zur Verjährung

JudikaturOGHBearbeiter: Mag. Ulrich E. PalmaZFR 2016/277ZFR 2016, 602 Heft 12 v. 22.12.2016

ABGB: §§ 1295, 1304, 1313a, 1489

Leitsätze (der Redaktion)

Ein Anlageberater oder -vermittler haftet für die Verletzung ihn treffender Auskunftspflichten, wenn vom schlüssigen Zustandekommen eines Auskunftsvertrags iSd § 1300 ABGB ausgegangen werden kann. Regelmäßig wird der stillschweigende Abschluss eines Auskunftsvertrags angenommen, wenn die Umstände des Falls bei Bedachtnahme auf die Verkehrsauffassung und die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs den Schluss rechtfertigen, dass beide Teile die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten machen, etwa wenn klar zu erkennen ist, dass der Auskunftswerber eine Vermögensdisposition treffen und der Berater durch die Auskunft das Zustandekommen des geplanten Geschäfts fördern will.

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