Leitsatz (der Redaktion)
Nach Abschnitt II Art 9.3. des zwischen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Drittbekl abgeschlossenen Exzedentenhaftpflichtversicherungsvertrags kommen jedem versicherten Mitglied selbst die Rechte und Pflichten eines Versicherungsnehmers zu. Bei dieser Sachlage ist ein direkter Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Exzedentenhaftpflichtversicherer zu bejahen.
OGH 27. 4. 2016, 7 Ob 232/15s