OGH 27. 4. 2016, 7 Ob 41/16d
Nach Art 23.3.1 ARB 1988 besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die im Zusammenhang mit der Planung, Errichtung oder baubehördlich genehmigungspflichtigen baulichen Veränderungen eines im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen oder von diesem zu erwerbenden Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils (Wohnung) stehen.