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Leitlinien der ESMA zu Querverkäufen ("Cross Selling")

AktuellesUnionsrechtBearbeiter: Mag. Rainer WolfbauerZFR 2016/264ZFR 2016, 566 Heft 11 v. 23.11.2016

Mit Datum vom 11. 7. 2016 hat die ESMA die deutsche Übersetzung der zuvor gemeinsam mit EBA und EIOPA auf der Grundlage von Art 24 Abs 11 MiFID II ausgearbeiteten Leitlinien in Bezug auf "Querverkäufe" im Sinne der Definition des Art 4 Abs 1 Unterabsatz 42 MiFiD II veröffentlicht.11ESMA/2016/574 DE. Demnach handelt es sich bei einem Querverkauf um das Angebot einer Wertpapierdienstleistung zusammen mit einer anderen Dienstleistung oder einem anderen Produkt als Teil eines Pakets oder als Bedingung für dieselbe Vereinbarung bzw dasselbe Paket. Im September 2016 hat nunmehr die FMA gegenüber der ESMA mitgeteilt, diese Leitlinien einzuhalten ("Compliance-Erklärung"). Die Leitlinien sind daher von der FMA ab dem 3. 1. 2018 anzuwenden (Rz 8 der Leitlinien).22Sämtliche Verweise beziehen sich auf die Rz in den Leitlinien.

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