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BMSVG: Beitragspflicht bei neuerlicher Kurzzeitbefristung

JudikaturOGHBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Reinhard ReschZFR 2016/258ZFR 2016, 559 Heft 11 v. 23.11.2016

BMSVG: § 6 Abs 1

Leitsatz (der Redaktion)

Nach § 6 Abs 1 dritter Satz BMSVG setzt in jenen Fällen, in denen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen wird, die Beitragspflicht bereits mit dem ersten Tag dieses Nachfolgearbeitsverhältnisses ein, und zwar unabhängig von der Dauer des ersten Arbeitsverhältnisses und jener des Nachfolgedienstverhältnisses.

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