Leitsatz (der Redaktion)
Wird im Haftungsprozess geltend gemacht, der Rechtsanwalt habe den Mandanten nicht über die Prozessaussichten bzw über die Kosten der Schiedsverfahren aufgeklärt, so wird damit ein Verstoß gegen eine Hauptpflicht des Anwalts geltend gemacht. Verlangt der Mandant das für die unzureichende Erfüllung einer Hauptpflicht geleistete Honorar zurück, so fordert er den innerhalb des Erfüllungsinteresses liegenden Vermögensschaden, wobei es sich um nicht gedeckte Erfüllungssurrogate handelt.