WAG 2007: §§ 24, 43, 44, 45 Abs 1 und 2, §§ 46, 52 Abs 1 bis 3, §§ 53, 95 Abs 2 Z 1 und 2
Leitsätze (der Redaktion)
Stellt die belangte Behörde selbst fest, dass die manuelle Kontrolle von Großorders nur eine zusätzliche Kontrolle darstellt, und kommt diese Art von Geschäften so selten vor, wie von der belangten Behörde zugrunde gelegt, so kommt den sonstigen von der Bank durchgeführten Maßnahmen die entscheidende Bedeutung zu. Die belangte Behörde verkennt daher die Rechtslage, wenn sie auf dem Boden des von ihr festgestellten Sachverhalts die von der Bank getroffenen Maßnahmen (manuelle Überprüfung der von den Mitarbeitern über deren Depots abgewickelten Geschäfte auf das Vorliegen von Day-Trading-Geschäften und Abgleich mit der Beobachtungs- und Sperrliste, automatischer Abgleich der über Depots bei Fremdbanken getätigten Geschäfte mit der Beobachtungs- und Sperrliste sowie manueller Abgleich "größerer" Wertpapiertransaktionen mit der sogenannten Umsatzliste der Transaktionen) nicht als angemessene Vorkehrungen iSd § 24 Abs 1 und 2 WAG qualifziert.