Das Verbraucherzahlungskontogesetz räumt jedem Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union das Recht ein, ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen ("Basiskonto") bei einem in Österreich ansässigen Kreditinstitut zu eröffnen und zu nutzen. Bei einem Basiskonto darf das jährliche Entgelt 80 € gem § 26 Abs 1 VZKG nicht übersteigen. Um Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen für sozial oder wirtschaftlich besonders schutzbedürftige Verbraucher auch wirtschaftlich leicht zugänglich zu machen, hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gem § 26 Abs 2 VZKG Gruppen von Verbrauchern festzulegen, bei denen die Entgeltobergrenze für die Dauer ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit 40 € statt 80 € pro Jahr beträgt.