ABGB: § 1415 Satz 2, § 1416
Leitsatz (der Redaktion)
Die Leistung ist primär auf jene Verbindlichkeiten anzurechnen, deren Geltendmachung in der Abfolge Einmahnung, Einklagung und Zwangsvollstreckung gegenüber anderen weiter vorangeschritten ist.
ABGB: § 1415 Satz 2, § 1416
Leitsatz (der Redaktion)
Die Leistung ist primär auf jene Verbindlichkeiten anzurechnen, deren Geltendmachung in der Abfolge Einmahnung, Einklagung und Zwangsvollstreckung gegenüber anderen weiter vorangeschritten ist.