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Disziplinarmaßnahmen durch Börseaufsicht zulässig, wenn Sanktionen ausreichend vorhersehbar

JudikaturEGMRBearbeiter: Prof. Dr. Nicolas RaschauerZFR 2016/217ZFR 2016, 489 Heft 10 v. 21.10.2016

EMRK: Art 7

Leitsatz (der Redaktion)

Art 7 EMRK (Keine Strafe ohne Gesetz) wurde nicht verletzt und die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen durch die französische Börsenaufsicht erfolgte konventionskonform, da die gesetzlichen Folgen für die Bf (hier nach französischem Recht) ausreichend vorhersehbar waren.

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