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Verwaltungsgeldbußen im SSM - Steht der gewährte Rechtsschutz für Kreditinstitute im Einklang mit der Rechtsprechung von EGMR und EuGH?11Der abgedruckte Beitrag spiegelt die persönliche Meinung des Autors wider. Es handelt sich um keine offizielle Stellungnahme der EZB oder der FMA.

BeiträgeMag. Peter JedlickaZFR 2016/215ZFR 2016, 481 Heft 10 v. 21.10.2016

Als Aufsichtsbehörde für die 129 als wesentliche Kreditinstitute eingestuften Banken22Die Liste der von der EZB direkt beaufsichtigten Kreditinstitute ist unter https://www.bankingsupervision.europa.eu/ecb/pub/pdf/list_of_supervised_entities_20160101en.pdf?893aec32a4f8bb8e1de0333de1b993a5 abrufbar. kommt der Europäischen Zentralbank (EZB) nach der SSM-VO33VO (EU) Nr 1024/2013 des Rates vom 15. 10. 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (SSM-VO). neben Aufsichtsbefugnissen44Art 9 bis 12 SSM-VO. auch die Befugnis zur Verhängung von Verwaltungsgeldbußen55Art 18 SSM-VO. zu. Besonders im Bereich dieser Befugnis stellt sich die Frage, ob der Europäische Gesetzgeber einen ausreichenden Rechtsschutz für betroffene Kreditinstitute vorgesehen hat, der den grundrechtlichen Standards der EU entspricht und es ihnen erlaubt, sich ausreichend gegen verhängte Verwaltungsgeldbußen zur Wehr zu setzen.

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