WAG 1996: § 13 Z 2, 3 und 4
BWG: § 1 Abs 1 Z 7
Leitsätze (der Redaktion)
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Kl (eine juristische Person, die ansonsten Handelsgeschäfte mit Waren, vornehmlich mit Sportkleidung, betreibt) aufgrund von Spekulationsgeschäften mit ihrem "Privatvermögen" im Sinne einer Veranlagung bzw Vermögensvermehrung keiner Konzessionspflicht unterliegt, ist gut vertretbar. Nach den Mat zum BWG benötigt etwa derjenige, der für sein privates Wertpapierdepot über ein Kreditinstitut an der Börse "spekuliert", hierfür keine Bankkonzession. Die Bewirtschaftung des Privatvermögens wird nur dann verlassen, wenn sich ein Anleger am Markt bankähnlich verhält, also eine Vielzahl von Beziehungen mit anderen Finanzmarktteilnehmern unterhält, professionelle Analyse- und Handelssysteme betreibt und auch die Handelstätigkeit selbst banküblich erfolgt. Wenngleich juristische Personen kein "Privatvermögen" im steuerrechtlichen Sinn haben, sprechen schon verfassungsrechtliche Gründe für die Ausnahme von der Konzessionspflicht für Privatveranlagungen auch von juristischen Personen. Daher kann nicht jeder Erwerb bzw jede Veräußerung bereits als "konzessionspflichtiger Handel" angesehen werden.