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Direkte Leistungszusage als (bedingter) Vertrag zugunsten des hinterbliebenen Ehegatten

JudikaturOGHBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Reinhard ReschZFR 2015/231ZFR 2015, 432 Heft 9 v. 14.9.2015

ABGB: § 881

Leitsätze (der Redaktion)

Bei der direkten Leistungszusage handelt es sich dann um einen echten Vertrag zugunsten Dritter, wenn er nach dem Tod des AN dem begünstigten Angehörigen einen eigenen durchsetzbaren Anspruch gegen den AG des verstorbenen AN verschafft.

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