Leitsatz (der Redaktion)
Die Klausel der AUVB über die Prämienanpassung bei Gefahrerhöhung widerspricht den halbzwingenden Bestimmungen der §§ 23 ff VersVG. Die Entscheidung ist insofern brisant, als die AUVB des beklagten Versicherers in diesem Punkt mit den Musterbedingungen des VVÖ identisch sind.1