WAG 2007: § 20 Abs 1 Z 1, §§ 45, 52 Abs 1, § 95 Abs 2
RL 2006/73/EG (MiFID): Art 8
Leitsätze (der Redaktion)
Als Straftatbestände des § 20 Z 1 WAG kommen die Unterlassung sowohl der Erstellung als auch der dauerhaften Umsetzung eines den genannten Zielen entsprechenden Revisionsprogramms als jeweils selbstständig zu beurteilende Delikte infrage.