BWG: §§ 27a, 70 Abs 1 Z 4
VwGG: § 30 Abs 2, § 33 Abs 1
Leitsätze (der Redaktion)
Erkennt das BVwG dem Vorlageantrag in Bezug auf eine Beschwerdevorentscheidung der FMA aW zu, erhebt die FMA gegen diesen Beschluss auf Zuerkennung von aW sodann Revision und behebt das BVwG in weiterer Folge den erstinstanzlichen Bescheid der FMA in der Hauptsache (auf den sich die aW bezog), indem es dem Vorlageantrag Folge gibt, ist das Revisionsverfahren gegen die Zuerkennung der aW vom VwGH als gegenstandslos zu erklären und einzustellen.