dBGB: §§ 311, 320 ff, § 134
GO NRW: §§ 75 ff, § 90 Abs 2 S 2
Amtlicher Leitsatz
Swap-Geschäfte einer nordrhein-westfälischen Gemeinde, die ausschließlich der Erzielung eines Spekulationsgewinns dienen, sind weder wegen einer Überschreitung des der Gemeinde gesetzlich zugewiesenen Wirkungskreises unwirksam, noch wegen eines Verstoßes gegen ein etwaiges gemeindliches Spekulationsverbot nichtig.