PKG: § 8 Abs 1, § 43 Abs 1 und 2, § 46 Abs 1
BWG: § 1 Abs 1 Z 21, § 94 Abs 1
Leitsätze (der Redaktion)
Eine konzessionierte betriebliche Vorsorgekasse verstößt gegen § 43 Abs 1 und 2 PKG, wenn sie in einer Presseaussendung darauf hinweist, "als beste Pensions- und Vorsorgekasse" mit einem Award ausgezeichnet worden zu sein, und somit im Geschäftsverkehr und in der Werbung die Bezeichnung "Pensionskasse" verwendet, obwohl sie keine Pensionskasse und somit nicht berechtigt ist, im Geschäftsverkehr und in der Werbung die Bezeichnung "Pensionskasse" zu verwenden. Da die Presseaussendung eine nach außen gerichtete Mitteilung der betrieblichen Vorsorgekasse darstellt, die im Geschäftsverkehr ergangen ist und der Werbung dienen kann, wurde durch die Verwendung der Bezeichnung "Pensionskasse" gegen die Vorschrift des § 43 Abs 1 PKG verstoßen.