EO: §§ 54, 294, 296
Leitsätze (der Redaktion)
Der Umstand, dass dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner Ansprüche aus mehreren gleichartigen Verträgen zustehen könnten, macht einen Exekutionsantrag nicht unbestimmt. In einem solchen Fall sind alle Forderungen, auf die der im Exekutionsantrag angeführte Rechtsgrund zutrifft, gepfändet.