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Der Zahlungsdienstleister des Empfängers ist entgegen der früheren Rechtslage zum Abgleich des Empfängernamens und der Kontonummer nicht verpflichtet

JudikaturOGHBearbeiterin: Dr. Anna Doblhofer-BachleitnerZFR 2015/174ZFR 2015, 328 Heft 7 v. 15.7.2015

Die klP begehrte mit der am 18. 7. 2012 beim ErstG eingebrachten Klage von der beklP Zahlung von 11.347,17 € sA.

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