BWG: § 1 Abs 1 Z 3, § 4 Abs 1, § 98 Abs 1
VStG: § 7 1. Fall, § 9 Abs 1, § 44a
Leitsätze (der Redaktion)
Nach der Rsp ist im Falle einer Anstiftung den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG entsprechend im Spruch auch der unmittelbare Täter, also der Angestiftete, anzuführen. Anstiftung und Beihilfe sind nämlich nur dann strafbar, wenn der unmittelbare Täter das Tatbild hergestellt hat, das der übertretenen Vorschrift entspricht, weshalb die Feststellung, wer der unmittelbare Täter ist, wesentlich ist. Wurden weder im Spruch des erstinstanzlichen Straferk der FMA noch im Spruch des angefochtenen Bescheides des UVS Wien die unmittelbaren Täter genannt, sondern wird nur auf eine - nicht einmal angeschlossene - Beilage verwiesen, ist hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat den durch die Rsp zu § 44a Z 1 VStG aufgestellten Anforderungen an den Spruch nicht Genüge getan. Das Fehlen der Nennung der unmittelbaren Täter könnte im vorliegenden Fall den Beschuldigten der Gefahr einer Doppelbestrafung aussetzen. Diese Gefahr besteht auch hinsichtlich der Tatzeit, die von der belangten Behörde mit einem Zeitraum festgesetzt wurde, ohne dass klar ist, ob sich der Zeitraum auf die Haupttaten oder die Anstiftungen bezieht, wobei beides zeitlich (einem Zeitpunkt) zuzuordnen wäre.