dVVG: (Vor) § 1
Amtlicher Leitsatz
Das vom Versicherungsnehmer zu beweisende äußere Bild eines Einbruchsdiebstahls setzt nicht voraus, dass vorgefundene Spuren "stimmig" in dem Sinne sind, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Insb müssen nicht sämtliche, typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein.