AVG: § 13 Abs 2 und 5
VwGVG: § 7 Abs 4, § 14 Abs 1, § 15 Abs 1, § 28 Abs 1
Leitsatz (der Redaktion)
Abweisung eines Vorlageantrags durch Erkenntnis des BVwG als unbegründet, nachdem die belangte Behörde (FMA) durch Beschwerdevorentscheidung eine Beschwerde zu Recht als verspätet zurückgewiesen hatte: Eine Beschränkung der Entgegennahme von schriftlichen und elektronischen Anbringen auf die Geschäftszeiten gem § 13 Abs 2 AVG ist zulässig, muss aber im Internet bekannt gemacht werden (Hinweis auf VwGH 23. 5. 2012, 2012/08/01/02; 22. 4.2009, 2008/04/0089; VfGH 3. 3. 2014, G 106/2013, zur Verfassungskonformität des § 13 Abs 2 und 5 AVG). Diese Voraussetzung liegt im gegenständlichen Fall vor. Die am 13. 9. 2014 (Anm: an einem Samstag) per E-Mail an die FMA übermittelte Beschwerde wurde somit erst am 15. 9. 2014 rechtswirksam eingebracht. Da die vierwöchige Beschwerdefrist am 10. 9. 2014 bereits endete, erweist sich die Beschwerde jedenfalls als verspätet eingebracht. Die FMA hat somit in ihrer Beschwerdevorentscheidung zu Recht die Beschwerde vom 15. 9. 2014 als verspätet zurückgewiesen.