AVG: § 10 Abs 1, 2 und 4, § 13 Abs 3
ZustG: §§ 7, 9 Abs 1
Leitsätze (der Redaktion)
Der Vertreter nach § 10 Abs 1 und 2 AVG hat sich vor der Behörde durch eine auf seinen Namen oder Firma lautende schriftliche Vollmacht auszuweisen, außer es handelt sich um einen berufsmäßigen Parteienvertreter (zB Rechtsanwalt) gem § 10 Abs 1 letzter Satz. Die notwendige Vollmacht eines Vertreters ist entweder in schriftlichem Original zu den Akten zu nehmen oder zumindest vorzuweisen und dies ist in einem Aktenvermerk festzuhalten. Unter Vollmacht ist in diesem Zusammenhang nicht das zugrunde liegende Rechtsgeschäft gemeint, sondern das Schriftstück im Original, mit dem die Vollmachtserteilung beurkundet wird (Vollmachturkunde). Eine Vollmacht kann auch direkt bei der Behörde mündlich erteilt werden, was in einem Aktenvermerk oder in einem Vermerk in der Verhandlungsschrift zu beurkunden ist. Der Beschuldigte erteilte vor der Behörde keine Vollmacht und legte auch keine solche vor, es wurde im Protokoll über die Einvernahme lediglich festgehalten, dass der Beschuldigte mit einem Vertreter erschienen ist; über eine erteilte Vollmacht und deren Ausgestaltung wurde nichts vermerkt.