BPG: §§ 3 ff
ABGB: § 881
Leitsätze (der Redaktion)
Der zwischen dem AG und der Pensionskasse (PK) abgeschlossene PK-Vertrag regelt ua das Beitragsverhältnis und mag als echter Vertrag zugunsten des Anwartschafts- und Leistungsberechtigten (ALB) zu qualifizieren sein: Ein echter Vertrag zugunsten Dritter verschafft dem Dritten ein eigenständiges Forderungsrecht gegenüber dem die Leistung Versprechenden (§ 881 Abs 2 ABGB), wenn die Voraussetzungen für die den Dritten begünstigende Leistung vorliegen. Das ist hier das Recht des ALB, von der PK bei Eintritt der Voraussetzungen die Pensionsleistungen zu verlangen (Leistungsverhältnis).