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Beitrags- und Leistungsverhältnis bei Pensionskassenzusage

JudikaturOGHBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Reinhard ReschZFR 2015/146ZFR 2015, 285 Heft 6 v. 17.6.2015

BPG: §§ 3 ff

ABGB: § 881

Leitsätze (der Redaktion)

Der zwischen dem AG und der Pensionskasse (PK) abgeschlossene PK-Vertrag regelt ua das Beitragsverhältnis und mag als echter Vertrag zugunsten des Anwartschafts- und Leistungsberechtigten (ALB) zu qualifizieren sein: Ein echter Vertrag zugunsten Dritter verschafft dem Dritten ein eigenständiges Forderungsrecht gegenüber dem die Leistung Versprechenden (§ 881 Abs 2 ABGB), wenn die Voraussetzungen für die den Dritten begünstigende Leistung vorliegen. Das ist hier das Recht des ALB, von der PK bei Eintritt der Voraussetzungen die Pensionsleistungen zu verlangen (Leistungsverhältnis).

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