1. Europarechtliche Grundlagen
Die ZentralverwahrerVO (Central Securities Depositories Regulation)1 ist am 17. 9. 20142 in Kraft getreten und hat zum Ziel, den Markt von Zentralverwahrern (in Österreich die OeKB) innerhalb der EU zu harmonisieren. Als Zentralverwahrer werden in der Verordnung juristische Personen, die ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem betreiben und wenigstens eine weitere Kerndienstleistung nach Abschnitt A des Anhangs erbringen, definiert.3 Die weiteren Kerndienstleistungen sind die erstmalige Verbuchung von Wertpapieren im Effektengiro und die Bereitstellung und Führung von Depotkonten auf oberster Ebene.