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Entwurf zum Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz (ZvVG)

AktuellesBankrechtBearbeiter: RA Dr. Thomas Ruhm, LL.M.ZFR 2015/101ZFR 2015, 198 Heft 4 v. 21.4.2015

1. Europarechtliche Grundlagen

Die ZentralverwahrerVO (Central Securities Depositories Regulation)11VO (EU) 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 7. 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der RL 98/26/EG und 2014/65/EU und der VO (EU) 236/2012 . ist am 17. 9. 201422Art 76 Abs 1; Kundmachung am 28. 8. 2014. in Kraft getreten und hat zum Ziel, den Markt von Zentralverwahrern (in Österreich die OeKB) innerhalb der EU zu harmonisieren. Als Zentralverwahrer werden in der Verordnung juristische Personen, die ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem betreiben und wenigstens eine weitere Kerndienstleistung nach Abschnitt A des Anhangs erbringen, definiert.33Art 2 Abs 1 Z1. Die weiteren Kerndienstleistungen sind die erstmalige Verbuchung von Wertpapieren im Effektengiro und die Bereitstellung und Führung von Depotkonten auf oberster Ebene.

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