InvFG 2011: § 66 Abs 1, § 67 Abs 1, § 69 Abs 1, § 74 Abs 1, § 79 Abs 2, § 190 Abs 2 Z 6
RL 2009/65/EG (OGAW-RL): Erwägungsgründe 41 und 42, Art 50 Abs 2, Art 52 Abs 1 lit f
Leitsätze (der Redaktion)
Werden durch das Auslaufen zweier Festgeldveranlagungen und durch die Tilgung einer Anleihe bei zwei OGAW-Fonds zusätzliche flüssige Mittel frei, die in weiterer Folge bei der Depotbank der KAG gehalten werden, und führt dies dazu, dass 34 % des Fondsvermögens für die Dauer von 8 Tagen bzw 21,05 % des Fondsvermögens für die Dauer 7 Tagen in "Sichteinlagen und kündbaren Einlagen" bei ein und demselben Kreditinstitut (nämlich der Depotbank) gehalten werden, verletzt die KAG in beiden Fällen § 74 Abs 1 letzter Satz InvFG, dem zufolge nur bis zu 20 % des Fondsvermögens in Sichteinlagen und kündbaren Einlagen bei ein und demselben Kreditinstitut gehalten werden dürfen. Die frei gewordenen flüssigen Mittel wurden erst nach diesen Zeiträumen in den Kauf von Staatsanleihen investiert.