Es ist zwar nur ein "Zurückweiser", aber der Beschluss des 3. Senats hat es in sich: Es geht um eine falsche Anlageberatung. Der Anlageberater - das ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig - haftet dafür, dass er den Anlegern in einem Beratungsgespräch im November/Dezember 2007 nicht den Verkauf der ursprünglich erwünscht erworbenen I-Aktien empfahl. Das OLG Wien als BerufungsG spricht den kl Anlegern wegen dieser Fehlberatung einen Schadenersatz zu, der aus der Differenz zwischen jenem Verkaufserlös, den sie bei einem Verkauf im Dezember 2007 erzielt hätten und dem tatsächlich im Jahr 2009 erzielten Verkaufspreis resultiert. Dagegen wendet sich die ao Revision der Bekl: Es sei unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen, dass die Kl aufgrund der Empfehlung ihres Beraters (= der Erstbekl) anlässlich des Verkaufs 2009 den Verkaufspreis in Finanzinstrumente investierten, die sie ihrerseits mit Gewinn veräußerten.