RL 93/13/EWG : Art 1 ff
Das Unionsrecht steht der ungarischen Regelung, wonach Rechtsstreitigkeiten über die Unwirksamkeit missbräuchlicher Klauseln an die überörtlichen Gerichte verwiesen werden müssen, nicht grundsätzlich entgegen (Auszug aus der Presseaussendung des EuGH v 13. 2. 2015).