In der Entscheidung 7 Ob 11/14i sprach der OGH aus, dass es eine gesetzwidrige Praxis iSd § 28a KSchG darstellt, den Kunden "einseitig vorzugeben", welche Regelung im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung an die Stelle einer unwirksamen Dauerrabattrückforderungsklausel tritt, und den sich daraus ergebenden Betrag einzufordern. Der Beitrag beleuchtet diese Entscheidung kritisch und zeigt ihre problematischen Auswirkungen auf.