ABGB: §§ 371, 1393
WechselG: Art 16 Abs 2, Art 17
Der gutgläubige Erwerb von Inhaberschuldverschreibungen ist nach § 371 ABGB möglich. Dabei macht der Erwerb lange nach deren Fälligkeit den Kauf per se nicht verdächtig, genauso wenig das Erstehen zu einem günstigen Preis.