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Ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeit - "Holzmüller"

JudikaturOGHBearbeiter: Ass.-Prof. Dr. Martin AuerZFR 2015/64ZFR 2015, 128 Heft 3 v. 17.3.2015

AktG: §§ 95, 102

Die Hauptversammlung kann gem § 103 Abs 2 AktG über Fragen der Geschäftsführung nur entscheiden, wenn dies der Vorstand oder, sofern es sich um ein gem § 95 Abs 5 AktG seiner Zustimmung vorbehaltenes Geschäft handelt, der Aufsichtsrat verlangt.

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