VStG: § 51 Abs 7 aF
VwGVG: § 43
Entscheidet ein VwG über ein nach Ablauf der fünfzehnmonatigen Frist des § 43 Abs 1 VwGVG als aufgehoben geltendes verwaltungsbehördliches Straferkenntnis, so belastet es dadurch sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.