In drei Entscheidungen hat der BGH jüngst ausgesprochen, dass ein Versicherungsvertreter sich von seinem Kunden für die Vermittlung einer Lebensversicherung mit Nettopolizze1 eine Vergütung versprechen lassen könne. Dies war bisher seit einem BGH-Urteil aus 2005 nur für den Versicherungsmakler anerkannt.2