In Ausübung der Zuständigkeiten als benannte Behörde im Rahmen des makroprudenziellen Mandats (siehe ua § 23a Abs 2 und 23d Abs 2 BWG) veröffentlichte die FMA am 25. 9. 2015 den Entwurf zur "Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Festlegung und Anerkennung der antizyklischen Kapitalpufferrate gemäß § 23a Abs. 3 BWG, über die Festlegung des Systemrisikopuffers gemäß § 23d Abs. 3 BWG sowie über die nähere Ausgestaltung der Berechnungsgrundlagen gemäß § 23a Abs. 3 Z 1 BWG und § 24 Abs. 2 BWG (Kapitalpufferverordnung - KP-V)".1 Die neuen Kapitalpuffer-Anforderungen sollen ab 1. 1. 2016, jedoch mit Bedacht auf angemessene Einschleifregelungen, Geltung erlangen. Der Entwurf folgt der Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums (FMSG) vom 7. 9. 2015.2