BWG: § 40 Abs 2a Z 3, § 98 Abs 5
Leitsätze (der Redaktion)
Aus § 40 Abs 2a Z 3 BWG lassen sich zwei Verpflichtungen ableiten: Einerseits hat das Kreditinstitut in regelmäßigen Abständen die Vollständigkeit und Aktualität der zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erforderlichen Dokumente, Daten und Informationen zu überprüfen. Andererseits hat es zu prüfen, ob die im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen in Hinblick auf risikobasiert festzulegende Prüfkriterien (etwa Art, Frequenz, Höhe bzw Wert, Zweck sowie Auftraggeber- und Empfänger der Transaktion) mit jenem vorhersehbaren Transaktionsverhalten übereinstimmen, das sich aus den - aus vorliegenden Dokumenten, Daten und Informationen gewonnenen - Kenntnissen des Kreditinstituts über den Kunden und die wirtschaftlich Berechtigten ableiten lässt. Auffälligkeiten im Transaktionsverhalten sollen dadurch identifiziert und analysiert werden, um die vom Gesetz vorgesehenen Maßnahmen (etwa Aktualisierung von Daten, Informationen und Dokumenten, Einstufung in eine höhere Risikokategorie, Verdachtsmeldung und Beendigung der Geschäftsbeziehung) setzen zu können. Die Transaktionsprüfung hat laufend zu erfolgen, stellt aber nur einen Teilaspekt