WAG 2007: §§ 1 Z 14, 15, 17, §§ 35, 52, 54 Abs 2 Z 2, § 58 Abs 1, § 95 Abs 2
Leitsätze (der Redaktion)
Ein Kreditinstitut unterlässt es, wirksame und transparente Verfahren für die angemessene und unverzügliche Bearbeitung von Beschwerden von Privatkunden einzurichten und laufend anzuwenden, wenn es im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung keine Richtlinie vorlegen kann, welche das Verfahren für die Bearbeitung der Beschwerden von Privatkunden regelt, wenn sich auch auf der Homepage des Unternehmens kein Link findet, der für Privatkunden des Unternehmens ersichtlich macht, wohin Beschwerden gerichtet werden können, und wenn dahin gehend auch keine Informationsunterlagen für Kunden existieren. Die Tatsache, dass es im angelasteten Zeitraum keine Kundenbeschwerden gab, entbindet die Gesellschaft nicht, alle von Gesetzes wegen zwingend vorgesehenen organisatorischen Anforderungen im Beschwerdefall zu erfüllen und wirksame und transparente Verfahren für die angemessene und unverzügliche Bearbeitung von Beschwerden von Privatkunden einzurichten.