ABGB: §§ 874, 1295 ff
Verschweigt die Bekl gegenüber Anlegern mit Täuschungsvorsatz, dass der Fonds eine gesetzlich verbotene Anlagestrategie ("Frontrunning" als Form des Insidergeschäftes) verfolgt, so kann dies grundsätzlich (deliktische) Schadenersatzansprüche begründen. Als Anspruchsgrundlagen kommt dafür einerseits § 1295 Abs 2 ABGB in Betracht.