EuGVVO: Art 1, 5, 15
OGH 20. 5. 2014, 4 Ob 227/13f
Die Kl begehren vom bekl Staat Griechenland Zahlung von 7.000 € samt Zinsen sowie die Herausgabe näher bezeichneter griechischer Staatsanleihen im Wert von 10.000 € samt Zahlung der laufenden Zinsen und Kapitaltilgung mit 20. 3. 2026. Sie hätten die von der Bekl begebenen Staatsanleihen im Betrag von 7.000 € (fällig mit 20. 8. 2012) und 10.000 € (fällig mit 20. 3. 2026) im Wege ihrer inländischen Depotbank erworben und auf ihrem Wertpapierkonto bei jener Bank verbuchen lassen. Es handle sich um Inhaberschuldverschreibungen, die ihrem Inhaber das Recht auf pünktliche Zahlung der Zinsen entsprechend den Anleihebedingungen und Kapitaltilgung bei Fälligkeit gewährten. Der Inhaber dieser Wertpapiere sei berechtigt, die darin verbrieften Ansprüche gegen den Emittenten der Anleihe geltend zu machen. Die Bekl habe trotz Fälligkeit keine Zahlungen geleistet. Sie habe, um den Staatshaushalt auf Kosten ihrer Gläubiger zu sanieren, ein Umschuldungsgesetz erlassen und - gegen den Willen der Kl - eine Zwangskonvertierung durchgeführt. Sie habe rechtswidrig in das Eigentumsrecht der Gläubiger eingegriffen und ein vertragswidriges wie auch deliktisches Verhalten gesetzt.