BörseG: § 48a Abs 1 Z 2 lit a sublit aa, § 48c
Die Frage, ob durch Crossing-Geschäfte falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Finanzinstrumenten gegeben werden oder gegeben werden könnten, stellt auf die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts (die Geschäfte) unter den gesetzlichen Tatbestand des § 48a Abs 1 Z 2 lit a sublit aa BörseG ab. Die Prüfung, ob dieser erfüllt ist, stellt daher eine Rechtsfrage dar.