Das reglementierte Gewerbe des Versicherungsvermittlers (§ 94 Z 76, § 137 ff GewO 1994)1 ist vom freien Gewerbe des Tippgebers (§ 376 Z 18 Abs 8) abzugrenzen. Nun liegt dazu ein erstes Urteil des BGH vor.
Das reglementierte Gewerbe des Versicherungsvermittlers (§ 94 Z 76, § 137 ff GewO 1994)1 ist vom freien Gewerbe des Tippgebers (§ 376 Z 18 Abs 8) abzugrenzen. Nun liegt dazu ein erstes Urteil des BGH vor.