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OGH zur nachträglichen Abfuhr von EU-Quellensteuer

JudikaturOGHBearbeiter: RA/StB MMag. Dr. Niklas SchmidtZFR 2014/210ZFR 2014, 340 Heft 7 v. 29.10.2014

ABGB: § 1358

EU-QuStG: § 8 Abs 1, § 9 Abs 1

Die rückwirkende Einhebung von EU-QuSt durch eine Zahlstelle gegenüber dem steuerpflichtigen Anleger ist unzulässig. Dies folgt daraus, dass die EU-QuSt von der Zahlstelle nur im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge (und nicht auch noch zu einem späteren Zeitpunkt) abgezogen werden darf. Die nachträgliche Abfuhr der EU-QuSt durch die Zahlstelle an das zuständige FA ist jedoch als Bezahlung einer fremden Schuld zu sehen, welche zu einem Regressanspruch gem § 1358 ABGB führt.

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