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Abschlussprüferhaftung - Kausalität bei Anlageberatung

JudikaturOGHBearbeiter: RA Dr. Clemens VölklZFR 2014/181ZFR 2014, 281 Heft 6 v. 29.9.2014

UGB: § 275

OGH 17. 12. 2013, 10 Ob 48/13a

Der Abschlussprüfer haftet solchen Gläubigern (hier: Anlegern) der Gesellschaft, die im Vertrauen auf die Richtigkeit des Jahresabschlusses mit der geprüften Gesellschaft kontrahierten und im Insolvenzfall mit dem (teilweisen) Ausfall ihrer Forderungen konfrontiert sind (siehe bereits RIS-Justiz RS0116076; RS0116077).

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