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Zur Haftung des Anlageberaters bei Erwerb von M-Zertifikaten/Zur Risikoerhöhung in Bezug auf Malversationen

JudikaturOGHBearbeiter: RA MMag. Dr. Florian LinderZFR 2014/148ZFR 2014, 233 Heft 5 v. 18.8.2014

ABGB: §§ 1295 ff

OGH 19. 12. 2013, 3 Ob 209/13a

Aus den Entscheidungsgründen

1. Inhalt und Umfang der Beratungspflicht des Anlageberaters sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Beratungspflichten hängt damit entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0029601 [T9]). Grundsätzlich muss die Beratung vollständig, richtig und verständlich sein, sie darf objektive Risken nicht herunterspielen und muss der Rechtslage entsprechen (RIS-Justiz RS0026135 [T23]). Ist das Papier in eine höhere Risikoklasse einzustufen, als es den Risikovorstellungen des Kunden entspricht, muss eine vollständige, richtige und sorgfältige Beratung auch beinhalten, dass der Berater die Risikoklasse mit dem Kunden erörtert und ihn über deren Bedeutung und Auswirkungen auf das verfolgte Anlageziel aufklärt (10 Ob 7/12w).

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