RL 78/660/EWG : Art 57
Art 57 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. 7. 1978 aufgrund von Art 54 Abs 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen in der durch die RL 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. 6. 2006 geänderten Fassung1 ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die ein dem Recht dieses Mitgliedstaats unterliegendes Tochterunternehmen nur dann von den Bestimmungen der RL 78/660 über den Inhalt, die Prüfung und die Offenlegung des Jahresabschlusses befreit, wenn das Mutterunternehmen ebenfalls dem Recht dieses Mitgliedstaats unterliegt.