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Für die Befreiung der Tochtergesellschaft nach der Bilanzrichtlinie reicht es, dass die Tochter ihren Sitz in einem Mitgliedstaat hat; das muss nicht der Sitzstaat der Mutter sein

JudikaturEuGHBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Michael GruberZFR 2014/104ZFR 2014, 163 Heft 4 v. 11.6.2014

RL 78/660/EWG : Art 57

RL 2006/46/EG

Art 57 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. 7. 1978 aufgrund von Art 54 Abs 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen in der durch die RL 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. 6. 2006 geänderten Fassung11Jetzt Art 37 Bilanzrichtlinie 2013/34/EU (Anm Gruber). ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die ein dem Recht dieses Mitgliedstaats unterliegendes Tochterunternehmen nur dann von den Bestimmungen der RL 78/660 über den Inhalt, die Prüfung und die Offenlegung des Jahresabschlusses befreit, wenn das Mutterunternehmen ebenfalls dem Recht dieses Mitgliedstaats unterliegt.

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